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Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man eine Vollmacht, die einer Vertrauensperson für den Fall erteilt wird, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um die entsprechende Angelegenheit zu kümmern. Hierbei handelt es sich um eine Vollmacht, die insbesondere dazu dient, eine vom Gericht anzuordnende Betreuung zu vermeiden. Außerdem hat die Vertrauensperson durch diese Vollmacht die Möglichkeit, Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln, die keinen zeitlichen Aufschub dulden.
Es besteht die Möglichkeit, in der Vollmacht die entsprechenden Gebiete einzeln aufzuführen, in welchen die bevollmächtigte Person für einen tätig sein soll (Gesundheitsvorsorge, Pflegebedürftigkeit, Vermögenssorge, Post und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht usw.), oder die Erteilung einer Generalvollmacht. Im letzteren Fall ist die bevollmächtigte Person allgemein ermächtigt, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse besonders eingegangen werden muss.
Sinnvoll kann es auch sein, dem Bevollmächtigten zusätzlich neben der Vollmacht (auf einem Beipackzettel) entsprechende schriftliche Anweisungen zu erteilen dahingehend, wie er Ihre Geschäfte und Angelegenheiten künftig regeln soll. Diese Anweisungen sollten jedoch separat - nicht in der Vollmacht – aufgeführt sein, damit die Vollmacht nicht überfrachtet wird und es bezüglich der Wirksamkeit der Vollmacht keine Auslegungsprobleme geben kann.
An Ihre Anweisungen ist der Bevollmächtigte im Innenverhältnis, also Ihnen gegenüber gebunden, obwohl er im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber anders handeln könnte.
Zu beachten ist jedoch, dass in folgenden Fallgruppen neben der schriftlichen Vollmacht zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Bevollmächtigen eingeholt werden muss:
In diesen beiden Fällen ist immer zusätzlich eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.
Sollen mit einer entsprechenden Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte (Belastungen, Umschreibungen etc.) vorgenommen werden können, so ist hierfür eine notarielle Form der Vollmacht vorgeschrieben.
Einige Banken verlangen die Vollmachtserteilung auf einem bankinternen Schriftstück. Diesbezüglich sollten Sie sich also vorher bei Ihrer Hausbank erkundigen.
Für die Errichtung einer entsprechenden Vorsorgevollmacht spricht, dass im Falle eines Unfalles oder einer schweren Erkrankung die unaufschiebbaren Angelegenheiten von der bevollmächtigten Person geregelt werden können, ohne dass Ihre Mitwirkung hierfür erforderlich ist. Darüber hinaus kann die von Ihnen gewählte Vertrauensperson für Sie wesentliche Entscheidungen treffen. Sie erhält ferner Auskunft von den Ärzten und Krankenhäusern. Ohne eine solche Vorsorgevollmacht kann wertvolle Zeit vergehen, bevor sinnvolle Entscheidungen getroffen werden. Außerdem kann im Betreuungsverfahren jemand als Betreuer bestimmt werden, den Sie unter gar keinen Umständen als Betreuer haben wollten.
Sie bietet dem Bevollmächtigten ein großes Maß an Selbstbestimmung und Flexibilität. Ein schnelles Handeln ist hiermit jederzeit möglich.
Diese Art der Vorsorge birgt allerdings auch die größten Gefahren in sich, wenn die ausgewählte Vertrauensperson ein derart großes Vertrauen nicht verdient hat. Eine entsprechende Vollmacht könnte nämlich in den falschen Händen auch missbräuchlich eingesetzt werden. Umso mehr Befugnisse der bevollmächtigen Person erteilt werden (Generalvollmacht), umso mehr Möglichkeiten hat diese Person, diese Vollmacht missbräuchlich einzusetzen und zwar zu eigenen Gunsten und nicht zu Gunsten des Vollmachtgebers.
Aus den genannten Gründen muss die Person, der eine entsprechende Vollmacht erteilt werden soll, gründlich ausgesucht werden. Die entsprechende Entscheidung ist regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen.
Zusätzlich erscheint es sinnvoll, der betreffenden Person zwar mitzuteilen, dass eine entsprechende Vollmacht zu ihren Gunsten errichtet worden ist, diese ihr jedoch noch nicht herauszugeben, sondern ihr mitzuteilen, wo oder bei wem sich diese Vollmacht befindet.
Eine einmal erteilte Vollmacht, die nicht mehr gültig sein soll, muss von dem Betreffenden zurückverlangt werden. Solange der Betreffende im Besitz dieser Vollmacht ist, kann er hiermit Missbrauch betreiben. Eine einmal erteilte Vollmacht sollte daher nicht in Vergessenheit geraten!