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Gewaltschutz / Stalking

Am 01.01.2002 ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (kurz Gewaltschutzgesetz) in Kraft getreten. Auf der Grundlage dieses Gesetzes haben die Gerichte die Möglichkeit, präventiv gegen Gewalttäter und so genannte Stalker vorzugehen.

Das Gericht kann bei Körperverletzung, Freiheitsberaubung, wiederholtem Nachstellen und/oder Telefonterror Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergreifen. Das Gericht untersagt in diesen Fällen regelmäßig dem Täter jeglichen Kontakt zum Opfer. Regelmäßig legt das Gericht zudem fest, dass der Täter zum Opfer einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat. Gleichzeitig wird in der gerichtlichen Entscheidung festgelegt, dass für den Fall, dass gegen das Verbot/Gebot verstoßen wird, ein Zwangsgeld – und falls dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft fällig wird.

Das Opfer erhält durch eine solche gerichtliche Entscheidung doppelten Schutz. Verstößt der Täter nämlich gegen den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts und nähert er sich oder kontaktiert er das Opfer, so kann das Gericht gegen den Täter ein Ordnungsgeld und sogar Ordnungshaft anordnen. Darüber hinaus macht sich der Täter bei einem Verstoß gegen die rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar. Dies bedeutet, dass sich der Täter schon durch das bloße Annähern und/oder Kontaktieren der geschützten Person strafbar macht. Die
Polizei ihrerseits kann nun, da eine Straftat vorliegt, zur Gefahrenabwehr gegen den Täter vorgehen und den Sachverhalt für eine Strafverfolgung aufnehmen. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde auch für die Polizei eine Rechtsgrundlage geschaffen, wonach sie zum Schutz des Opfers Maßnahmen gegen den Täter ergreifen kann.

Außerdem kann das Gericht nach § 2 Gewaltschutzgesetz dem Opfer bei Vorliegen einer häuslichen Gewalt die gemeinsam genutzt Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen. Der Täter ist dann von der Nutzung ausgeschlossen. Allerdings wird in der Regel zuerst die Polizei von häuslicher Gewalt Kenntnis erlangt. Sie hat dann nach § 34 a Polizeigesetz NRW die Möglichkeit, gegen den Täter ein befristetes Rückkehrverbot auszusprechen. Von dieser Möglichkeit sollte zunächst auch Gebrauch gemacht werden. Das Rückkehrverbot muss während seiner Geltung mindestens einmal durch die Polizei nach § 34a Abs. 7 PolG NRW überprüft werden.

Das Rückkehrverbot verlängert sich, sofern die gefährdete Person innerhalb des zunächst festgesetzten Rückkehrverbotes zivilrechtlichen Schutz beantragt hat. Geht also ein entsprechender Antrag bei Gericht ein, so verlängert sich nach § 34a Abs. 5 PolG NRW das Rückkehrverbot, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt,
spätestens jedoch mit dem Ablauf des 10. Tages nach Ende der festgelegten Maßnahme.