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Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

Bei allen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verfahren gilt zunächst der folgende Verhaltensgrundsatz:

Schweigen ist Gold!

Diesen Grundsatz sollten Sie immer beherzigen und zunächst einmal von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.

Dieser Grundsatz bedeutet aber auch, dass Sie sich stets passiv verhalten, also nicht aktiv an dem Verfahren beteiligen sollten. Zwangsmaßnahmen der Polizei (Durchsuchung, Beschlagnahme, Blutprobe) müssen Sie aber dulden. Sie sollten hierbei jedoch deutlich sagen, dass Sie mit diesen Maßnahmen keinesfalls einverstanden sind.

Ihr Rechtsbeistand hat im Gegensatz zu Ihnen einen Anspruch auf Akteneinsicht. Erst wenn der Inhalt der Straf- oder Bußgeldakte bekannt ist, kann die weitere Vorgehensweise entschieden werden. Nach dem Inhalt der Akte kann es sinnvoll sein, sich weiterhin nicht zur Sache zu äußern. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es dringend geboten erscheint, zur Sache auszusagen. Letztendlich kann dies aber erst entschieden werden, wenn der Akteninhalt und damit der Vorwurf und das Ermittlungsergebnis bekannt sind. Aus diesem Grund sollten Sie nicht voreilig handeln, sondern zuvor einen Rechtsbeistand konsultieren. Mit ihm gemeinsam sollten Sie das weitere Vorgehen besprechen.

Strafverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Es wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Ausführendes Organ im Ermittlungsverfahren ist in der Regel die Polizei.

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Ordnungsverfahren

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird in der Regel von der Verwaltungsbehörde geleitet.

Ein solches Bußgeldverfahren kann durch eine Verwarnung, in der Regel eine Geldbuße, abgewendet werden und zwar dann, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist und spätestens innerhalb einer Woche bezahlt.

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