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Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird in der Regel von der Verwaltungsbehörde geleitet.
Ein solches Bußgeldverfahren kann durch eine Verwarnung, in der Regel eine Geldbuße, abgewendet werden und zwar dann, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist und spätestens innerhalb einer Woche bezahlt.
Anderenfalls entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob sie einen
Bußgeldbescheid erlässt oder das Verfahren einstellt.
Endet das
Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht durch eine Einstellung, sondern mit
einem Bußgeldbescheid, so kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen
ab Zustellung hiergegen schriftlich Einspruch einlegen.
Nachdem der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, kann die Verwaltungsbehörde darüber entscheiden, ob sie den Bußgeldbescheid zurück nimmt oder aufrechterhält.
Hält sie den Bußgeldbescheid aufrecht, so gibt sie die Akte an das zuständige Gericht weiter. Das Gericht entscheidet anschließend in einer mündlichen Verhandlung, ob es den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurück nimmt. Daneben kann auch das Verfahren eingestellt werden.
Das nunmehr bestehende Hauptsacheverfahren ähnelt dem Verfahren nach einem Strafbefehl mit der Ausnahme, dass das Gericht keine höhere Geldbuße als im Bußgeldbescheid festgelegt worden ist, festsetzen kann.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, die allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und erfolgreich ist.
Treffen eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit zusammen, so ist das Strafverfahren führend. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte nicht noch wegen der Ordnungswidrigkeit belangt werden kann. Im umgekehrten Fall gilt dieser Grundsatz nicht.