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Strafverfahren

Ein Strafverfahren gliedert sich grundsätzlich in drei Verfahrensstadienabschnitte und zwar dem Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren:

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Es wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Ausführendes Organ im Ermittlungsverfahren ist in der Regel die Polizei. Geleitet wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft. Während des Ermittlungsverfahrens versucht die Staatsanwaltschaft sowohl belastendes aber auch entlastendes Beweismaterial zu ermitteln. Am Ende ihrer Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Ermittlungsverfahren einstellen oder Anklage erheben soll. Alternativ zur Anklage wird auch häufig ein Strafbefehl beantragt. Dies ist letztendlich nur ein verkürztes Anklageverfahren.

Endet das Ermittlungsverfahren mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, so ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft (Ausnahme: Einstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO), die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen kann. Nur wenn die Staatsanwaltschaft also das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO nach Erfüllung der entsprechenden Auflage endgültig eingestellt hat, tritt ein sogenannter Strafklageverbrauch ein. Dies bedeutet, dass die Strafe abgegolten ist und nicht noch mal bei Gericht angeklagt werden kann.

Aus dieser Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jede Straftat anklagen muss. Die Staatsanwaltschaft kann auch, wenn ihre Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, von einer Anklage absehen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist und / oder sich durch Auflagen beseitigen lässt.

Erhebt die Staatsanwaltschaft hingegen Anklage bei Gericht, so entscheidet das Gericht in Zwischenverfahren nach Anhörung des Angeschuldigten, ob es tatsächlich die Anklage zulässt und eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Zu diesem Zweck wird dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit der Bitte um eine Stellungnahme zugestellt. Spätestens jetzt sollte der Beschuldigte einen Rechtsbeistand konsultieren.

Das Gericht hat, nachdem es dem Angeschuldigten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, die Möglichkeit, das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
Lehnt das Gericht im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so ergeht ein abweisender Beschluss. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen allerdings grundsätzlich nachbessern. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungen durchführen und anschließend erneut Anklage erheben kann.

Lässt das Gericht die Anklage zu, so findet das Hauptverfahren statt und zwar in Form einer mündlichen Verhandlung mit entsprechender Beweisaufnahme bei Gericht.

Während des Hauptverfahrens kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft jederzeit das Verfahren einstellen. Mit einer solchen Einstellung muss allerdings der Angeklagte ebenfalls einverstanden sein.

Das Hauptverfahren endet regelmäßig mit einem Urteil des Gerichts oder einer Einstellung mit Zustimmung aller Beteiligten.
Gegen ein Urteil gibt es in der Regel Rechtsmittel wie Revision und Berufung.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft kann nicht nur mit einer Verfahrenseinstellung oder Anklage bei Gericht beendet werden, sondern auch mit einem Strafbefehl. Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt und von diesem erlassen, sofern es die Strafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für berechtigt hält. Mit einem Strafbefehl soll quasi das Hauptsacheverfahren für den Angeschuldigten kostengünstig und ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden. Ergibt sich aus der Ermittlungsakte eindeutig, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, so kann das weitere Verfahren durch diesen Strafbefehl abgekürzt werden, da der Angeschuldigte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In diesem Fall wäre eine kostspielige Beweisaufnahme vor Gericht nicht erforderlich. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, den Strafbefehl zu akzeptieren oder binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei Gericht Einspruch einzulegen. Akzeptiert der Angeschuldigte den Strafbefehl, so steht der Strafbefehl einem gerichtlichen Urteil gleich.

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