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Verkehrsunfall, was nun?

Viele wissen bei einem Verkehrsunfall nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen. Aus diesem Grund erhalten Sie 10 Tipps, die Sie bei einem Verkehrsunfall beherzigen sollten:

Notieren Sie sich die Kennzeichen aller Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen

Über das Kennzeichen können wir notfalls den Halter ausfindig machen, wenn Sie keinen oder einen falschen Namen erhalten haben. Außerdem können wir über das Kennzeichen die Versicherung herausfinden.

Leisten Sie erste Hilfe bzw. verständigen Sie einen Notarzt und/oder sichern Sie die Unfallstelle

Sie sind dazu verpflichtet erste Hilfe zu leisten. Diese erste Hilfeleistung kann auch darin bestehen, dass Sie nur den Notarzt verständigen.

Sie müssen außerdem die Unfallstelle sichern, damit keine weiteren Personen gefährdet werden. Dieses geschieht, indem Sie Ihr Warndreieck gut sichtbar und in einem gebührenden Abstand von der Unfallstelle aufstellen (bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung), damit die übrigen Verkehrsteilnehmer frühzeitig vor dem Hindernis gewarnt sind.

Schreiben Sie sich die Personalien sowie Versicherung(en) der übrigen Unfallbeteiligten auf

Sie sollten sich auch von den übrigen Unfallbeteiligten die Versicherungen aufschreiben, da die Schadensabrechnung über die Versicherung läuft. Sollten Sie nur das Kennzeichen, aber nicht die Versicherung des Unfallsgegners aufgeschrieben haben, können wir über das Kennzeichen auch die Versicherung ausfindig machen.

Notieren Sie sich zudem die Namen und Anschriften von möglichen Zeugen, auch bei klarer Schuldverteilung

Sie sollten sich die Namen und vollständigen Adressen von Zeugen aufschreiben, auch dann wenn die Schuldfrage unstrittig ist, um zu vermeiden, dass der Unfallgegner im nachhinein mit einer anderen Unfallversion durchdringen kann. Sie sollten auch die Namen und Adressen von Personen notieren, die den Unfallhergang selbst zwar nicht gesehen haben, aber etwas dazu sagen können, wo die Fahrzeuge nach der Kollision gestanden haben und was der Unfallgegner zum Unfallhergang gesagt hat.

Verständigen Sie die Polizei und fertigen Sie auch selbst Fotos von der Unfallstelle an

Die Polizei sollte bei einem Verkehrsunfall verständigt werden. Bei einem Personenschaden protokolliert die Polizei den Unfallhergang nach den Angaben der Unfallbeteiligten. Durch dieses Protokoll kann man die Gegenseite auch an ihre Angaben nach dem Unfall festhalten. Die Polizei protokolliert auch gegebenenfalls die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision oder fertigt Fotos an. Sollte die Polizei kein ausführliches Protokoll anfertigen, weil nur ein Blechschäden vorhanden sind, können auch Sie selbst aktiv werden. Falls Sie eine Fotokamera in Ihrem Fahrzeug haben, was ratsam ist, sollten Sie unbedingt Fotos von der Unfallstelle anfertigen, insbesondere den Standpunkten der Fahrzeuge nach der Kollision. Außerdem sollten Sie sich die Namen und vollständigen Adressen von möglichen Zeugen notieren, auch bei klarer Schuldverteilung.

Vorsicht bei sog. “Helferringen“

Die Hilfe eines Rechtanwalts wird meistens erst in Anspruch genommen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Bei einem Verkehrsunfall sollte jedoch fachmännische Hilfe bereits frühzeitig zur eigenen Entlastung und dem Entgegenwirken eines möglichen fehlerhaften Vorgehens, in Anspruch genommen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind Bestandteil des Schadens und deshalb von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Abzuraten ist die Inanspruchnahme von sog. „Unfallhilferingen“. Diese werben damit, dass sie alles notwenige veranlassen und Sie sich um nichts mehr kümmern müssen. Hiermit fangen jedoch die Probleme erst richtig an, da oft ein geringer Schaden durch kollusives Zusammenwirken zwischen Werkstatt, Mietwagenunternehmen und Sachverständigen vervielfacht wird, und sich die Versicherung weigert derartig überteuerte Beträge zu erstatten.

Melden Sie den Verkehrsunfall innerhalb 1 Woche der eigenen Versicherung

Sie sind nach § 7 I 2 AKB verpflichtet Ihre Versicherung über einen Verkehrsunfall innerhalb 1 Woche zu unterrichten. Bei unklarer Rechtslage und Streitigkeiten über die Schuldfrage sollten Sie ebenfalls zur Sicherheit den Verkehrsunfall Ihrer Versicherung melden, auch wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie selbst keine Schuld trifft. In diesem Fall sollten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach Ihrer Auffassung der andere den Verkehrsunfall verursacht hat. Bei Streitigkeiten über die Schuldfrage sollte zudem grundsätzlich juristische Hilfe in Anspruch genommen werden.

Beauftragen Sie nur einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (bei einem kleineren Schaden fordern Sie nur einen Kostenvoranschlag an)

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es gibt daher viele schwarze Schafe. Es empfiehlt sich nur einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen. Dessen Qualifikation und Zuverlässigkeit werden in der Regel auch von den Versicherungen nicht in Zweifel gezogen. Bei kleineren Schäden ( bis ca. 1.022.00 Euro bzw. ca. 2.000,00 DM ) sollte jedoch nur ein verbindlicher Kostenvoranschlag eingeholt werden. Anderenfalls kann die Versicherung eine Begleichung der Sachverständigenkosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht verweigern. Zusätzlich sollte der Schaden dann noch von Ihnen zu Beweiszwecken auf Fotos festgehalten werden. Beauftragen Sie nur einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (bei einem kleineren Schaden fordern Sie nur einen Kostenvoranschlag an)chen können wir notfalls den Halter ausfindig machen, wenn Sie keinen oder einen falschen Namen erhalten haben. Außerdem können wir über das Kennzeichen die Versicherung herausfinden.

Verzichten Sie auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens

Mit der Inanspruchnahme eines Mietwagens fangen in der Regel die Streitigkeiten über die Fahrzeugklasse, Mietdauer, gefahrene Kilometer, usw. an. Stattdessen sollten Sie besser die sog. Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen.

Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden sollten Sie unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen

In Bezug auf ein Schmerzensgeld gibt es keine starren Regeln. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in gewissem Rahmen oft Verhandlungssache. Für einen Laien ist es außerdem geradezu unmöglich den sog. Haushaltsführungsschaden oder die monatliche Rente bei einer dauernden Behinderung oder gar bei einem Todesfall auszurechen.

StVO - § 34. Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

  1. unverzüglich zu halten,
  2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
  3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
  4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches),
  5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigte
    1. anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
    2. auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
    1. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
  6. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2 Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.