Herzlich Willkommen bei Andryk Rechtsanwälte
transparent, angemessen, fair

Honorar

Erstberatung

Für eine Erstberatung berechnen wir im Normalfall – wie die meisten Kolleginnen und Kollegen – 190,00 € nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 226,10 €.

 

Außergerichtliche Tätigkeit

Auf Wunsch rechnen wir nach zu Beginn des Mandates schriftlich vereinbarten Stundensätzen (bei minutengenauer Zeiterfassung) ab. Die Höhe des jeweiligen Stundesatzes vereinbaren wir mit Ihnen individuell nach der Art, dem Schwierigkeitsgrad und dem Haftungsrisiko der gewünschten Tätigkeiten sowie Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit. Je nach Art der Dienstleistung, z. B. bei der Erstellung von Vertragsentwürfen, Vortragstätigkeiten oder Inhouse-Schulungen, bieten wir die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an. Mandanten, bei denen ein regelmäßiger Beratungsbedarf besteht, können mit uns einen Beratungsvertrag mit einer monatlichen Pauschale („Flatrate“) abschließen. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Handlungsbedarf.

 

Gerichtliche Tätigkeit

In gerichtlichen Verfahren sind Anwälte aus standesrechtlichen Gründen gehalten, grundsätzlich nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Steht der Umfang der Verfahren und der Gegenstandswert fest, so erstellen wir gerne eine verständliche und auf den konkreten Einzelfall bezogene Kosteneinschätzung.

Berechnungsbeispiel:

Bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 € und je einer Person auf Kläger- und Beklagtenseite fallen für einen Anwalt in der ersten Instanz 3.483,73 € an (1,3 Geschäftsgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Auslagenpauschale + 19 % Umsatzsteuer). Da die unterliegende Partei in der Regel auch zur Kostentragung verurteilt wird, beträgt das Kostenrisiko für die erste Instanz somit 3.483,73 € x 2 (der Gegenanwalt erhält denselben Betrag) zuzüglich der angefallenen Gerichtskosten. Die von dem Kläger vorschussweise bei der Gerichtskasse einzuzahlenden Gerichtskosten bei einem Streitwert von 50.000,00 € betragen 1.638,00 €. Das Kostenrisiko erster Instanz beträgt daher in diesem Fall insgesamt 8.605,46 €.

 

Rechtsschutzversicherung

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, so stellen wir für Sie als kostenfreie Dienstleistung eine Deckungsanfrage und rechnen unsere Tätigkeit auf Wunsch unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Von der Versicherung gezahlte Beträge rechnen wir selbstverständlich auf unseren Honoraranspruch an.

 

Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Gerne informieren wir Sie auch über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von (staatlicher) Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

 

Erfolgshonorar

Die Vergütung des Rechtsanwalts darf nur ausnahmsweise im Einzelfall vom Erfolg der Sache abhängig gemacht werden. Der Anwalt erhält dann z. B. 30 % des vom Gegner erstrittenen und gezahlten Betrages („quota litis“).
Ob eine solche Vereinbarung (in Textform) zulässig und sinnvoll ist, hängt unter anderem von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten sowie dem Kostenrisiko des Falles ab. Die Erfolgshonorarvereinbarung schützt auch nicht vor den Risiken, die Gerichtskosten und Gegnerkosten zahlen zu müssen. Sie sollten daher prüfen, ob ein Prozessfinanzierungsvertrag oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für Sie nicht günstiger möglich ist.

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Uhlstraße 82
50321 Brühl

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