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Urheberrecht

Unter Urheberrecht versteht man zum einen das eigentumsähnliche Recht des Urhebers an seinem Werk, zum anderen diejenigen Rechtsnormen, die sich mit dem Schutz des Urheberrechtes sowie der Leistungsschutzrechte befassen. Für Musiker und Autoren handelt es sich wohl um das wichtigste Rechtsgebiet überhaupt.

  1. Im Gegensatz zu den technischen Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken) regelt das Urheberrecht die Rechte an den geschaffenen geistigen Werken. Es gibt mit wenigen Ausnahmen keine speziellen Vorschriften für ein eigenständiges Musik-Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz betrifft also grundsätzlich die Werke aller Kunstgattungen, nicht nur die Werke der Musik.
  1. Nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes fällt das geistige Eigentum unter die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG. In seinem Beschluss vom 25.10.1978 (BVerfGE 49, 382) hat das Gericht beispielsweise entschieden, dass geschützte Werke anlässlich von Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften ohne Erlaubnis des Urhebers zwar öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Eine Vergütungsfreiheit ist jedoch mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren (vgl. § 52 UrhG).
  1. Das Gesetz definiert das Werk als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dieser Zentralbegriff des Urheberrechts bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, der Wissenschaft sowie der Kunst. Hierzu gehören neben den Sprachwerken, pantomimischen Werken, Werken der bildenden Kunst, Lichtbildern, Filmen und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art auch Werke der Musik.<
  1. Das Urheberrecht lässt sich in das Urheberpersönlichkeitsrecht, die Verwertungsrechte und die sonstigen Rechte unterteilen. Neben den Rechten des Urhebers behandelt das Urheberrechtsgesetz die verwandten Schutzrechte des Urheberrechts. Hierunter versteht man Leistungen, die den schöpferischen Werken nahe stehen oder die Verwertung dieser Werke betreffen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um nachgelassene (posthume) Werke, Lichtbilder oder die Darbietungen von Musikern, sowie die in erster Linie organisatorischen Leistungen der Tonträgerhersteller und Filmhersteller. Das Urheberrechtsgesetz verfolgt das Urheberschaftsprinzip. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Nur eine natürliche Person kann Schöpfer sein, also zum Beispiel nicht eine GmbH. Wirken mehrere bei der Schaffung eines Werkes zusammen, so handelt es sich um Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG). An die Schutzfähigkeit eines Werkes werden im Bereich der Literatur oder der Musik geringere Anforderungen gestellt als zum Beispiel im wissenschaftlichen und technischen Bereich. Leider ist die Rechtsprechung nicht immer ganz einheitlich und im Einzelfall schwer voraussehbar. Ein Werk ist jedoch um so eher urheberrechtlich geschützt, je mehr es sich durch andersartige Gestaltungselemente vom bisherigen abhebt, und je zahlreicher die Indizien sind, welche die Besonderheit oder Individualität des Werkes bestätigen (BGH GRUR 1988, 810 – Fantasy -). Je kürzer die Tonfolge, um so geringer ist der Spielraum, und um so seltener wird der Urheberrechtsschutz erlangt. Der Spielraum im wahrsten Sinne des Wortes ist in der Musik durch die vorgegebene Anzahl der Töne begrenzt. Variationsmöglichkeiten bestehen aber durch die verschiedenen Tonarten, Betonungen, Rhythmen sowie die unterschiedlichen Instrumentierungen. Demnach können auch kurze Melodien, Motive oder andere kurze Tonfolgen urheberrechtlichen Schutz genießen. Einfache akustische Signale oder Pausenzeichen sind wegen der zumeist fehlenden Individualität kaum schutzfähig. Es kommt nicht darauf an, ob ein Werk besonders anspruchsvoll ist (klassische Musik, Improvisationen im Bereich des Jazz); auch eine einfache „Schnulze“ oder ein Schlager ist urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Arrangements oder Potpourris (BGH GRUR 1968, 321 – Haselnuß -; BGH GRUR 1981, 267, 268 – Dirlada- OLG München ZUM 1989, 588; BGH GRUR 1988, 812, 814 – Ein bisschen Frieden -). Auch Bearbeitungen können urheberrechtlich geschützt sein. Von einer Bearbeitung spricht man dann, wenn an ein bereits bestehendes Werk angeknüpft wird, wenn also zum Beispiel zu bestehenden Musikstücken neue Variationen komponiert werden. Solche Bearbeitungen bereits vorhandener Werke sind wie selbstständige Werke geschützt, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen, das heißt, eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von abhängigen Nachschöpfungen oder Werken aus zweiter Hand. Zu beachten ist jedoch, dass die Bearbeitung nur mit Zustimmung des ursprünglichen Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden darf, solange die Schutzfrist noch besteht, z. B. Übersetzungen oder Coverversions (Techno-Dance-Versionen).
  1. Das Entstehen des Urheberrechtes:
    Im Gegensatz zum früheren amerikanischen Recht ist das Urheberrecht in Deutschland an keine Förmlichkeiten (z. B. Eintrag in ein Register) gebunden. Es ist weder ein Antrag, eine amtliche Prüfung, noch eine sonstige Registrierung erforderlich. Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes und wirkt gegenüber jedermann, das heißt, es handelt sich um ein so genanntes absolutes Recht. Lediglich Urheber, die ihre Werke anonym oder unter einem Pseudonym erscheinen lassen wollen, können ihren richtigen Namen in das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 138 UrhG) eintragen lassen. Dies führt dazu, dass ihre Werke wie im übrigen auch 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt sind (§§ 64, 66 UrhG). Die Kehrseite einer fehlenden Überprüfung stellt sich aber häufig im gerichtlichen Verfahren heraus, wenn geklärt werden muss, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und wem die älteren Rechte zustehen. Nach § 10 UrhG gilt bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber eines Werkes, der auf den Vervielfältigungsstücken in üblicher Form als Urheber bezeichnet ist (§§ 10, 63 UrhG). Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes genießt der Urheber von Werken für sein Werk Schutz nach diesem Gesetz. Nicht das Werk, sondern die Person des Urhebers steht mithin im Vordergrund. Die Schöpfungen (Werke) der Musik im Bereich der Tonkunst werden vom Komponisten, dem Werkschöpfer, erstellt. Geschützt ist das individuelle Tongefüge, das eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, um als Werk geschützt zu sein. Es kommt nicht darauf an, dass das Werk in Noten, Schrift oder auf Tonträgern fixiert wird. Es kommt auch nicht darauf an, um welche Art von Musik es sich handelt (Marschmusik, Dance, Techno, Kirchenlied, Schlager, Tanzmusik, Oper, Sinfonie). Unerheblich ist auch, auf welche Weise die Musik zustande gekommen ist (elektronische Musik). Auch Minderjährige oder Nichtzurechnungsfähige können Urheber sein, da es nicht auf eine Geschäftsfähigkeit ankommt. Im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ist daher nur derjenige als Urheber anzuerkennen, der das Werk geschaffen hat. In einem Vertrag kann also (anders als im US-amerikanischen Recht, „work made for hire“) nicht vereinbart werden, dass derjenige, der das Geld zur Produktion gegeben hat, als Urheber anzusehen ist.
  1. Der Schutz des Urheberrechts:
    Der Schutz des Urheberrechtes beginnt bereits mit der Fertigstellung des Werkes. Problematisch ist allenfalls die Frage des Beweises. Das Gesetz enthält hierzu eine widerlegbare Vermutung, die den auf dem Tonträger angegebenen Urheber begünstigt. § 10 UrhG lautet:„(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.“
  1. Rechtliche Ansprüche:
    Werden Urheberrechte verletzt (Urheberpersönlichkeitsrecht und dessen Ableitungen sowie die Verwertungsrechte), kann sich der Urheber auf verschiedene Weisen wehren. Zum einen kann er Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen (§ 106 UrhG). Er kann zum anderen zivilrechtlich gegen den Verletzer vorgehen und Schadenersatz oder Unterlassung verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 97 UrhG. Voraussetzungen sind das Bestehen des Urheberrechts, dessen Verletzung und die Widerrechtlichkeit. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Urheber Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz. Den Schaden kann er auf dreierlei Arten berechnen: Ersatz der konkreten Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 249, 252 BGB), Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Reingewinns des Verletzers (§ 97 I 2 UrhG). Darüber hinaus kann er im Falle des Verschuldens eine Geldentschädigung verlangen, ähnlich wie Schmerzensgeld im Falle einer körperlichen Verletzung. Der Urheber hat ferner die Möglichkeit, die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen der Vervielfältigungsstücke und der zur Herstellung bestimmten Vorrichtungen [Druckstöcke, Matrizen, Negative und Bänder (§ 98 UrhG)] oder die Überlassung gegen angemessene Vergütung (§ 99 UrhG) zu verlangen. Die GEMA ist berechtigt, für unerlaubte Musikdarbietungen den doppelten Tarif zu berechnen (vgl. BGHZ 59, 286). Da ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist, stehen dem verletzten Urheber Rechte gegen verschiedene Personen zu. Hat z. B. ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeiten eine Urheberrechtsverletzung begangen, so haftet auch der Arbeitgeber (§ 100 UrhG). Wird ein das Urheberrecht verletzender Tonträger oder ein Manuskript vertrieben, so haften nicht nur der Drucker, der Verkäufer, der Buch- oder Schallplattenhändler, sondern auch jede weitere am Produktions- und Verbreitungsvorgang beteiligte Person. Bei unerlaubten Musikdarbietungen haftet auch derjenige als Mitveranstalter, der lediglich seine Räume zur Verfügung stellt. Um einen Prozess zu vermeiden, mahnt der Berechtigte den Rechtsverletzer zunächst ab. Hat dies keinen Erfolg, so folgen je nach Fallkonstellation einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Klage.
  1. Die Wirkung des Urheberrechts
    Das Urheberrecht wirkt in drei Richtungen:

    1. Positiver Inhalt:
      Das Urheberrecht ist wie das Eigentumsrecht an Sachen ein absolutes Recht, d. h. es ist von jedermann zu beachten. Aus diesem Grunde spricht man auch vom geistigen Eigentum. Wie dem Eigentümer einer körperlichen Sache Rechte eingeräumt werden, so geschieht dies im Urheberrechtsgesetz in den §§ 15 ff UrhG für den Schöpfer von Musikwerken.
    1. Negativer Inhalt:
      Dem Urheber werden durch § 97 UrhG Schutzrechte gegenüber einem Rechtsverletzer eingeräumt, und zwar auf zivilrechtlichem Gebiet, ähnlich wie in § 1004 BGB für den Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache.
    1. Das Urheberrecht ist gegen schuldhaft rechtswidrige Verletzung strafrechtlich geschützt (§§ 106–111 a UrhG).

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